Wohnheim-Satzung
Diese Satzung regelt den Aufbau und die Aufgaben der studentischen Mitverwaltung und die Nutzung der Gemeinschaftsräume des Wohnheims Pferdemarktkaserne.
1. Organisationsformen
Körperschaften der Mitverwaltung sind
- die Vollversammlung
- der Heimrat
- der Heimratsvorstand
2. Die Vollversammlung
- Die Vollversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ der Bewohnerinnen und Bewohner des Wohnheims.
An der Vollversammlung können alle Bewohnerinnen und Bewohner teilnehmen, die einen Mietvertrag für das Wohnheim Pferdemarktkaserne besitzen. Jeder Teilnehmer der Vollversammlung hat gleiches Stimmrecht, dieses ist nicht übertragbar. - Die ordentliche Vollversammlung findet mindestens einmal im Semester statt.
Die Einberufung in der vorlesungsfreien Zeit der Universität Oldenburg oder der Fachhochschule Oldenburg ist nicht möglich.
Außerordentliche Vollversammlungen sind durch Heimratsbeschluß einzuberufen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn mindestens 25 Bewohnerinnen und Bewohner unter Angabe von Gründen diese beim Heimratssprecher schriftlich beantragen. - Die Vollversammlung wird vom Heimratssprecher einberufen und von ihm oder einem Vertreter geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am Heimratsbrett in Haus 16 und 15b unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung.
In dringenden Fällen kann die Frist für außerordentliche Vollversammlungen durch Heimratsbeschluß auf zwei Werktage verkürzt werden. -Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 Bewohnerinnen und Bewohner anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit findet eine Woche später eine erneute Vollversammlung statt, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlußfähig ist.
Die Beschlußunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Vollversammlung als beschlußfähig. - Abstimmungen erfolgen generell durch mündliche Stimmabgabe oder durch Handzeichen.
Geheime Abstimmung kann beantragt werden, auf diese Möglichkeit ist bei Beginn der Vollversammlung hinzuweisen. - Über die Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Bewohnerinnen und Bewohnern durch Aushang in Haus 16 und 15b innerhalb von zehn Tagen zugänglich zu machen ist.
- Die Vollversammlung kann innerhalb einer Frist von drei Wochen beginnend mit dem Tag der Zugänglichmachung des Protokolls angefochten werden. Über die Rechtmäßigkeit der Anfechtung entscheidet der Heimrat, seine Entscheidung kann beim Studentenwerk angefochten werden.
3. Aufgaben der Vollversammlung
- Allgemein
- Wahl des Heimratsprechers
- Wahl der beiden Stellvertreter
- Wahl des Kassenwartes
- Wahl weiterer Heimratsmitglieder
- Wahl der 2 Kassenprüfer
- Weitergabe von Anregungen an das Studentenwerk und den Heimrat.
4. Der Heimrat
- Der Heimrat besteht aus dem Vorstand (bestehend aus Sprecher, Stellvertretern und Kassenwart ), den weiteren Mitgliedern gem. Paragraph 3 1 IV), sowie dem Netzwerkadministrator als geborenes Mitglied mit beratender Stimme. Der Schriftführer wird aus den eigenen Reihen bestimmt.
- Dem Heimrat werden Personen mit besonderem Aufgabenbereich angegliedert. Diese erstatten auf Anforderung dem Heimrat Bericht.
5. Aufgaben des Heimrats
- Der Heimrat vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner nach außen. Er ist Exekutivorgan der Vollversammlung. Zu jeder Vollversammlung sind vom Heimrat ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht vorzulegen.
- Der Heimrat tagt während des Semesters nach Bedarf, in der Regel monatlich. Die Sitzungen werden vom Heimratssprecher einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Aushang am Heimratsbrett unter Einhaltung einer Frist von zwei Werktagen sowie unter Angabe der Tagesordnung.
Die Heimratssitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußunfähigkeit wird auf Antrag festgestellt, bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Sitzung als beschlußfähig. - Der Heimrat bereitet die Vollversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er verwaltet die Finanzen treuhänderisch. Er tritt als Träger und Ansprechpartner der hauseigenen Dienste auf.
- Sind im allgemeinen Interesse schnelle Entscheidungen nötig, so kann der Heimratsvorstand diese treffen.
Solche Entscheidung sind auf der nächsten Heimratssitzung mitzuteilen und bestätigen zu lassen. - Heimratsvorstandssitzungen werden bei Bedarf ohne öffentliche Ankündigung oder Frist einberufen. Für sie gelten sinngemäß die Paragraph 5 a-c).
6. Wahlen und Amtsdauer
- Die Mitglieder des Heimrates werden auf ein Jahr gewählt. Jeder Teilnehmer der Vollversammlung hat so viele Stimmen, wie Heimratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigen kann.
- Scheiden während der Amtsperiode Vorstandmitglieder (gem. Paragraph 3 1 I-III) aus, so sind sie durch Heimratsmitgliedern (gem. Paragraph 3 1 IV) durch Wahl im Heimrat zu ergänzen.
Scheidet mindestens die Hälfte der Heimratsmitglieder aus, so ist ein neuer Heimrat durch eine außerordentliche Vollversammlung zu wählen. - Die Heimratsmitglieder werden durch Aushang von Name, Zimmernummer und E-Mailadresse am Heimratsbrett bekanntgegeben.
- Die Kassenprüfer werden mit einfacher Mehrheit gewählt, sie fertigen einen Kassenbericht an und übergeben ihn dem Heimrat. Die Einsicht in diesen Bericht ist jedem Bewohner während der Heimratssitzugen zu gewähren.
7. Öffentlichkeit der Sitzungen
Alle Sitzungen sind wohnheimöffentlich. Diese kann mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten.
8. Gemeinschaftsräume
- Backraum und Partyraum
Der Backraum steht allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Nutzung der Backöfen zur Verfügung. Die Schlüssel werden von einigen Bewohnerinnen und Bewohnern für alle zum Verleih bereitgehalten. Parties dürfen im Partyraum nur nach den Bestimmungen der Fetenordnung stattfinden. - Die Pinte
Die Pinte wird von Bewohnerinnen und Bewohnern zu vereinbarten Terminen geöffnet. Voraussetzung für die Übernahme von Thekenschichten ist eine mindestens einmalige Einarbeitung. In der Pinte dürfen keine Parties stattfinden. Sie wird ausschließlich für öffentliche Kneipenabende, gegebenenfalls in Verbindung mit Sonderaktionen, genutzt.
9. Schlußbestimmungen
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
- Diese Satzung kann nur durch die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
Kritik und Verbesserungsvorschläge bitte in den Heimratsbriefkasten oder als e-Mail an: heimrat[at]pferdemarktkaserne.de
